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Familienrecht

Ehescheidung

Durch eine Ehescheidung werden zahlreiche Rechtsfragen aufgeworfen. Ich berate Sie in allen Fragen zur Ehescheidung. Wünschen Sie, dass Ihre Ehe geschieden werden soll, stelle ich für Sie die erforderlichen Anträge beim zuständigen Familiengericht. Eine Ehe kann in Deutschland geschieden werden, wenn mindestens ein Ehepartner dies beim Gericht durch einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin beantragt und die Ehescheidungsvoraussetzungen vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört vor allem das Scheitern der Ehe und bei einer unstreitigen Ehescheidung mindestens ein Jahr Getrenntleben der Eheleute (Ausnahme: Härtefallscheidung).

Bei einer Ehe mit Auslandsbezug prüfe ich im Einzelnen, nach welchem Recht die Ehescheidung erfolgen muss.

Sorgerecht

Das Sorgerecht für die gemeinsame Kinder verbleibt auch nach der Ehescheidung bei beiden Elternteilen. Soweit das Kindeswohl gebietet, kann das Familiengericht das Sorgerecht auf einen  Elternteil übertragen. Ich berate Sie in Fragen des Sorgerechts und vertrete Sie vor dem Familiengericht in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Ehepartner. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann die Alleinsorge sinnvoll sein. Im Scheidungsverfahren wird hierüber entschieden, wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge stellt. Auch eine Teilübertragung, z. B. zum Aufenthaltsbestimmungsrecht ist möglich. Besteht Gefahr, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, z. B. bei gefährdenden Verhaltensweisen, besteht die Möglichkeit, im Zuge einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht vorläufig die alleinige elterliche Sorge übertragen zu bekommen.

Umgangsrecht

Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen und mit diesen Umgang zu haben. Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich des Umgangsrechts zu gelangen. Sind Kinder Opfer von Gewalt oder Verwahrlosung, kann ein Elternteil beim Familiengericht die Einschränkung und den Ausschluss des Umgangsrechts beantragen.

Besonders dann, wenn ein Kind vom Vater, von der Mutter oder von einem anderen Familienmitglied misshandelt oder missbraucht wird, kann der Umgang dieser Personen mit dem betroffenen Kind eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Zunächst sollten sich Betroffene an das Jugendamt wenden, um mit Hilfe und Vermittlung des Jugendamtes eine einvernehmliche Einigung zum Wohle des Kindes zu finden. Scheitert die Vermittlung durch das Jugendamt, helfe ich Ihnen,  Ihre Rechte beim Gericht durchzusetzen.